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   KG, 02.09.2003 - 1 W 443/02   

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https://dejure.org/2003,10272
KG, 02.09.2003 - 1 W 443/02 (https://dejure.org/2003,10272)
KG, Entscheidung vom 02.09.2003 - 1 W 443/02 (https://dejure.org/2003,10272)
KG, Entscheidung vom 02. September 2003 - 1 W 443/02 (https://dejure.org/2003,10272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren; Ersparte Kosten einer Informationsreise einer auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten; Wesentliche Änderung der tatsächlichen Grundlage des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz gegenüber ...

  • Judicialis

    BRAGO § 52 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit von zweitinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 1 W 443/02
    Die Kosten eines neben dem Hauptbevollmächtigten mit der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten beauftragten Rechtsanwalts sind nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beurteilen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 899), d.h. sie sind zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten (NJW 2003, 898 ff.) ergibt sich nichts Abweichendes.

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 1 W 443/02
    Das Vertrauen der Partei in die persönlichen oder fachlichen Qualitäten eines bestimmten Rechtsanwalts ist kein hinreichender Gesichspunkt zur Begründung der Erstattungspflicht, weil die Frage, ob eine zusätzliche Kosten auslösende Maßnahme notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO war, nur nach objektiven Kriterien zu beantworten ist (Senat, JurBüro 1981, 568, 569 f.; vgl. auch BGH NJW 2003, 901, 902 f.).
  • KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00

    Verpflichtung zum Ersatz von Reisekosten eines bei dem Prozessgericht

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 1 W 443/02
    Nach der genannten Entscheidung, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. bereits NJW-RR 2001, 1002), ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz regelmäßig als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs.2 ZPO anzuerkennen.
  • OLG Hamburg, 02.01.2002 - 8 W 326/01

    Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Verkehrsanwalts in zweiter Instanz

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 1 W 443/02
    Ist die tatsächliche Grundlage des Rechtsstreits hingegen im Wesentlichen gleich geblieben, ist eine zusätzliche Informationsreise zum Berufungsanwalt nicht erforderlich, denn es liegt schon eine tatsächliche und rechtliche Würdigung durch die erste Instanz vor und die Partei kann auf dem erstinstanzlichen Sachvortrag aufbauen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamburg, MDR 2002, 542; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 91 Rn. 229; Gerold/Schmidt/v.Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 52 Rn. 43; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 52 Rn, 45 m.w.N.).
  • OLG München, 21.12.1990 - 11 W 2692/90
    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 1 W 443/02
    Der Ausnahmefall, dass es sich bei dem Verkehrsanwalt im Wesentlichen um die einzige vorhandene Erkenntnisquelle für den (neuen) Prozessbevollmächtigten handelte, insbesondere keine schriftlichen Unterlagen über entscheidungserhebliche Vorgänge existierten (vgl. dazu OLG München, JurBüro 1991, 554, 555), ist ersichtlich nicht gegeben.
  • KG, 17.03.2004 - 1 W 718/03

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten in der

    In Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1983, 1401, bestätigt durch Beschluss vom 2.9.2003 - 1 W 443/02 -) ist dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn die tatsächliche Grundlage des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz streitig bleibt und es geboten erscheint, zur Vorbereitung der Berufungserwiderung den gesamten Sachverhalt und Verfahrensablauf in einem persönlichen mündlichen Gespräch mit dem Anwalt zu erörtern.

    Der Senat neigt daher zu der Auffassung, die Notwendigkeit eines erneuten Mandantengesprächs zu Beginn der zweiten Instanz im Regelfall zu bejahen und etwa für den Fall eine Ausnahme zu machen, dass bei unveränderter tatsächlicher Grundlage lediglich über die Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung des Landgerichts gestritten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 2.9.2003 -1 W 443/02 -, veröffentlicht in Juris).

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